Das Oberlandesgericht München hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 24. Februar 2011, Az.: 24 U 649/10) entschieden, dass der Inhaber der Domain sonntag.de nicht auf diese zu Gunsten des Klägers mit dem Nachnamen Sonntag verzichten muß.
Das Gericht bestätigte zwar ausdrücklich, dass grundsätzlich „…in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namenrechts derjenigen vor…“liegt. Im konkreten Fall ist der Nachname aber ein Gattungsberiff, der bei der Verwendung als Domain nicht zu einer „Zuordnungsverwirrung“ von Domain und Inhaber führt, da davon auszugehen ist, dass der Internetnutzer beim Wort „Sonntag“ zunächst an den Wochentag und nicht an eine bestimmte Person denkt.
Quelle: xing.de
Da ähnliche Urteile bereits bei den Domains netz.de und welle.de entschieden wurden, ist also grundsätzlich davon auszugehen, dass die Verwendung von generischen Wörtern rechtlich unproblematisch ist.